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Verwaltungsrecht, Nr. 6: Anhörungsverfahren
Die Verwaltungsbehörde hat vor dem Erlass einer Verwaltungsentscheidung, „die die Rechte oder rechtmäßigen Interessen von Personen berührt, die Betroffenen darüber vorzeitig zu benachrichtigen und ihre Teilnahme zu ermöglichen“.
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