Verwaltungsrecht, Nr. 15: Durch Richter einzuleitende Verfahren bei konkreten Ordnungswidrigkeiten
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Verwaltungsrecht, Nr. 15: Durch Richter einzuleitende Verfahren bei konkreten Ordnungswidrigkeiten
Richter haben laut Ordnungswidrigkeitengesetz der Mongolei in folgenden vier konkreten Fällen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten und eine Sanktion zu verhängen:
Unbegründetes Ausbleiben vom Gerichtsverfahren durch den Bürgervertreter, Störung des Gerichtsverfahrens,
Versuch der Schädigung der richterlichen Unabhängigkeit,
Verletzung der Vorschriften der Gerichtsverhandlung,
Störung des Untersuchungsverfahrens.
Ausführliche Informationen erhalten Sie im Videounterricht.
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