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Videoschulung
Verwaltungsrecht, Nr. 7: Grundsatz der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns

Dieser Grundsatz ist Bestandteil jedes Rechtsstaats. Der § 4.2.1 Allgemeines Verwaltungsgesetz (AllgVG) und der § 1.1. VwGO sprechen vom Schutz vor gesetzwidrigen Verwaltungsakten.

Diese gerichtliche Kontrollmöglichkeit ist notwendig, weil nur auf diese Weise garantiert werden kann, dass die Verwaltung gesetzmäßig handelt. Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bedeutet:

  1. Vorrang des Gesetzes
  2. Vorbehalt des Gesetzes

D.h. kann man als allgemeines Prinzip eines Rechtsstaates festhalten, dass

  • Eingriffsakte nur zulässig sind, wenn sie sich auf eine Rechtsvorschrift stützen können und
  • kein Akt der Verwaltung einer Rechtsvorschrift widersprechen darf.